Stephanie Hilgers

Diplom Bauingenieurin und zertifizierte Sachverständige gemäß ISO/IEC 17024, ZIS Sprengnetter Zert (S)

Der Verbleib der Immobilie nach dem Ableben

Testament und Immobilien

Erfahren Sie was es zu beachten gilt, wenn Sie eine Immobilie vererben wollen.

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Die Immobilie im Testament

Immobilien gehören zu einer der gefragtesten Wertanlagen. Daher ist es keine Überraschung, dass Häuser, Wohnungen und Grundstücke oft zum Nachlass des Verstorbenen zählen. Damit nach dem Tode alles reibungslos ablaufen kann, raten Experten, sich schon frühzeitig zu überlegen, wem Sie die Immobilie vererben möchten. Dabei ist es wichtig, sich über das Erbrecht zu informieren ein Testament zu erstellen. Wer eine Immobilie vererben möchte, darf als Erben grundsätzlich jede beliebige Person einsetzen. Allerdings gilt auch bei Immobilien, dass Kinder oder Ehepartner einen Pflichtteil bekommen. Als Pflichtteil gilt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Stirbt beispielsweise eine Witwe mit zwei Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, erben die Kinder automatisch jeweils die Hälfte der Immobilie. Ist zuvor aber eines der Kinder als Alleinerbe eingesetzt worden, dann steht dem anderen Kind nur noch ein Viertel des Nachlasswertes zu. Allerdings gilt hier, dass der Erbe nur Anspruch auf den entsprechenden Geldwert hat, nicht auf den Sachwert. Eigenhändiges TestamentSoll die Immobilie in einem handschriftlich verfassten Testament vererbt werden, so ist es nur gültig, wenn es unterschrieben ist. Empfehlenswert ist dabei die Unterzeichnung mit Vornamen, Orts- und Zeitangabe. Das handschriftliche Testament darf in jeder Sprache geschrieben werden, vorausgesetzt, dass diese Sprache von einer dritten Person verstanden wird. Die Errichtung des handschriftlichen Testaments ist ohne Mitwirkung Dritter, also Zeugen (insbesondere eines Notars), möglich. Handschriftliche Testamente müssen nicht amtlich verwahrt werden. Sie können aber vom Erblasser bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden. Notarielles TestamentWie der Name schon sagt, wird das notarielle Testament vor einem Notar oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar erstellt. Der Notar fertigt dann darüber ein Protokoll an. Die Notarkosten richten sich dabei nach der Höhe des im notariellen Testament aufgeführten Vermögens. Da das notarielle Testament eine öffentliche Urkunde ist, hat es volle Beweiskraft und ersetzt somit den Erbschein. Einmal vom Notar erstellt, gibt dieser das Testament beim Nachlassgericht des Bezirks seines Amtssitzes in amtliche Verwahrung. Der Erblasser erhält den dementsprechenden Hinterlegungsschein. Unter Vorlage des Hinterlegungsscheins, kann er jederzeit die Herausgabe des Testaments fordern. ErbvertragEbenso wie das Testament, ist auch der Erbvertrag eine sogenannte Letztwillige Verfügung. Darin werden der Nachlass geregelt und Erben eingesetzt. Im Gegensatz zum Testament setzt der Erblasser den Erbvertrag jedoch gemeinsam mit den Erben auf. Dieser kann nur geändert werden, wenn alle Vertragspartner damit einverstanden sind. Oft werden an solche Erbverträge Bedingungen geknüpft – wie etwa die Pflege der Eltern oder die Übernahme des Geschäfts.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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